Seit dem 1. August 2013 gibt es neue Vordrucke der Bundesanstalt für Arbeit für die Beantragung und Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). In diesen Vordrucken werden die Hilfebedürftigen aufgefordert, den Bewilligungsbehörden unter anderem Nachweise in Bezug auf die Art und die Höhe der im Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen (steuerfreien) Tätigkeit erzielten Aufwandsentschädigungen vorzulegen.
Gemäß § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II bleiben Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten im Sinne des
+ § 3 Nr. 12 Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen, zum Beispiel für ehrenamtliche Bürgermeister
+ § 3 Nr. 26 pädagogische, betreuerische Übungsleitertätigkeit
+ § 3 Nr. 26a Ehrenamtsfreibetrag
+ § 3 Nr. 26 b ehrenamtliche Betreuungen bis zu einem Freibetrag in Höhe von 200 Euro monatlich bei der Einkommensermittlung unberücksichtigt. Dieser Freibetrag wurde mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21. März 2013 rückwirkend zum 1. Januar 2013 von bisher 175 Euro auf 200 Euro erhöht.
Die dezidierte Aufschlüsselung von Aufwendungen ist dann erforderlich, wenn dem ehrenamtlichen Mitarbeiter Aufwendungen entstehen, die über dem pauschalen Freibetrag von 200 Euro liegen und aus der ehrenamtlichen Tätigkeit eine Vergütung von mehr als 200 Euro monatlich erzielt wird. In diesen Fällen können dann die tatsächlichen Aufwendungen als Freibetrag berücksichtigt werden.
Aufwendungen sind vor allem der Ersatz für Reisekosten (Fahrt und Verpflegungskosten), Büromaterial, sonstige Arbeitsmittel, Telefonkosten oder Beschaffungen, die der ehrenamtlichen Tätigkeit dienen. Es ist darauf zu achten, dass Aufwandsentschädigungen nicht übermäßig hoch ausfallen, da sie sonst möglicherweise nicht mehr als Aufwandsentschädigung, sondern als Tätigkeitsvergütung betrachtet werden.
Quelle: EKM intern 01/2014